1.
Allgemeines – Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden
AGB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen
zwischen der NORDIQ GmbH (im Folgenden REDSAM
genannt) und Unternehmern
(im
Folgenden Auftraggeber genannt). Alle Lieferungen und Leistungen von
REDSAM
erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
2. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine
rechtsfähige Personenvereinigung, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil,
es sei denn, ihrer Geltung wird von REDSAM
ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
4. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle
elektronisch oder per E-Mail an REDSAM
übermittelten Bestellungen
und werden mit
jeder Bestellung vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt.
2.
Angebot- und Liefergegenstand
1. Die Angebote von REDSAM
sind freibleibend und
unverbindlich.
Die
Darstellung des Sortiments auf REDSAM.DE
im Internet
stellt kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar. Der
Auftraggeber gibt
durch seine Bestellung im Online-Shop oder per eMail ein verbindliches
Kaufangebot an REDSAM
ab. REDSAM
ist berechtigt, das in der Bestellung
liegende
Kaufangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Der
Vertragsschluss
erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung
durch
Vorlieferanten. Der Vorbehalt entfällt, wenn die nicht richtige
oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch REDSAM
zu vertreten ist, insbesondere
bei
fehlendem oder nicht rechtzeitigem Abschluss eines entsprechenden
Vertrages mit
Vorlieferanten.
2.
Aufträge gelten von REDSAM
erst dann als angenommen,
wenn sie entweder schriftlich bestätigt sind oder Leistung erfolgt
ist. Bis zu
diesem Zeitpunkt behält sich REDSAM
die Änderung von
Angeboten sowie
Verbesserungen und Änderungen der Bauart oder Ausführung
ihrer Waren vor. Eine
Eingangsbestätigungsmail, die sofort nach Eingang der Bestellung
des
Auftraggebers automatisch durch das System generiert und versandt wird,
stellt
keine verbindliche Annahme des Kaufangebots durch REDSAM
dar. An die in
Angeboten genannten Preise hält sich REDSAM
14 Tage gebunden
insoweit keine
andere Frist auf dem Angebot vermerkt ist.
3. Die Verantwortung für die Auswahl der vom
Auftraggeber bestellten Systeme, Geräte und Teile (im Folgenden
Waren genannt)
bzw. der vom Käufer gewünschten Leistungen
einschließlich das mit den
Lieferungen und Leistungen durch REDSAM
beabsichtigte Leistungsergebnis
liegt
beim Auftraggeber, sofern und soweit nicht ausdrücklich eine
Beratung des
Käufers durch REDSAM
vereinbart wurde.
4. Angaben in Prospekten, Online-Angeboten und anderen
werblichen Medien sind nicht verbindlich. Technische Änderungen
sowie
Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
zumutbaren
vorbehalten. Alle Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und
Angaben
zu Gewicht, Maß oder Fassungsvermögen sowie weitere
beschreibende Einzelheiten
sowie Angaben zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben sind,
unabhängig davon,
ob sie in einem Katalog, auf Versandscheinen, Rechnungen, der
Verpackung oder
sonst wie kundgetan werden, dafür gedacht, sich einen
Überblick über den
Artikel zu verschaffen. Derartige Beschreibungen werden nicht Teil des
Vertrages sein. Weicht die Beschreibung eines Artikels von der
Beschreibung des
Herstellers ab, so gelten im Zweifel die Angaben des Herstellers.
REDSAM
ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Richtigkeit und
Fehlerfreiheit der
Beschreibung sicherzustellen, ohne diese jedoch zum Gegenstand des
Vertrages zu
machen, zuzusichern oder zu garantieren. Eine Haftung für die
Richtigkeit,
Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Beschreibung wird durch
REDSAM
nicht
übernommen.
5. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten
Waren auch nach Vertragsabschluß sind zulässig, soweit nicht
hierdurch eine
wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Auftraggeber
nachweist, dass
die Änderung für ihn unzumutbar ist. Insbesondere bei
Modellwechseln der TV-
Produktpalette ist REDSAM
berechtigt, das jeweilige Nachfolgemodell
anstatt des
bestellten Modells zu liefern, sofern dem Auftraggeber dadurch keine
Mehrkosten
entstehen und das Nachfolgemodell alle wesentlichen Leistungsmerkmale
des
bestellten Modells aufweist.
3.
Lieferungen und Leistungen
1. Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung
bleibt REDSAM
ausdrücklich vorbehalten.
2.
Sämtliche Ware wird für den Auftraggeber an die von
ihm angegebene Anschrift versandt. Sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart
wurde, erfolgt die Lieferung auf Euro-Palette frei Haus bis hinter die
erste
verschließbare Tür. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass
bei Anlieferung eine von
ihm zur Annahme bevollmächtigte Person anwesend ist, die den
Lieferschein
unterzeichnet. Bei Annahmeverzug bzw. Annahmeverweigerung ist REDSAM
berechtigt, nachweislich entstandene Kosten für Transport,
Einlagerung und ggfs. Kapitaldienst in Rechnung zu stellen. Für Falschlieferungen
durch
unrichtige, fehlende oder unvollständig eingetragene
Lieferanschrift ist
ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
4.
Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
1. REDSAM
verpflichtet sich, voraussichtliche
Verzögerungen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
2. Falls der Auftraggeber bestätigte Bestellungen ganz
oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit
REDSAM
vereinbart, die er zu vertreten hat, kann REDSAM
ohne gesonderten
Nachweis
Schadenersatz in Höhe von 25% des Listenpreises der Bestellung
geltend machen.
3. Die Vereinbarung über die Verschiebung von
Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat
REDSAM
zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen
neuen
Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Bestellungen können
nach Lieferung nicht mehr storniert werden.
4. Solange und soweit sich der Auftraggeber mit der
Erfüllung von Vertragspflichten, insbesondere der Zahlungspflicht
in Verzug
befindet, ist REDSAM
berechtigt, die Lieferung von Waren und den
Abschluss weiterer
Verträge von der Stellung banküblicher Sicherheiten
abhängig zu machen; darüber
hinaus ist REDSAM
berechtigt, den Abschluss neuer Verträge von der
Vereinbarung
einer Zahlung gegen Vorkasse abhängig zu machen.
5.
Versendung, Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des
Auftraggebers. Das gleiche gilt für eventuelle Rücksendungen,
soweit der
Auftraggeber nicht zur Rücksendung berechtigt ist. Dieses gilt
auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder REDSAM
noch andere Leistungen, z. B.
Versand,
Anfuhr oder Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des
Auftraggebers wird REDSAM
auf dessen Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden versichern.
2.
Der Auftraggeber hat unsere Lieferungen unmittelbar
nach Erhalt auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu
überprüfen. Auf den Transport
zurückzuführende Schäden, sind spätestens innerhalb
5 Tagen als
Versicherungsschaden zu melden. Das Risiko der rechtzeitigen Meldung
liegt beim
Auftraggeber. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel
können nur
innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden.
Dieses gilt
auch für Lieferungen von nachgebesserten oder reparierten Waren.
Nicht
offensichtliche Mängel sind innerhalb von 12 Monaten geltend zu
machen.
3.
Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit
des Gegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den
Auftraggeber nicht zu
einer Verweigerung der Abnahme.
4.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der
Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Alle
Sendungen,
einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des
Auftraggebers.
5.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, jedoch ist
REDSAM
verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken,
die
dieser verlangt. REDSAM
behält sich vor, bei berechtigten
Umständen die Ware
einzulagern. Die Kosten der Einlagerung trägt der Auftraggeber.
6.
Preise und Zahlung
1.
Sofern keine abweichenden schriftlichen
Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden, wird Vorkasse vereinbart.
2.
Die sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden
Preise sind verbindlich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich
anderslautend
vereinbart, gelten die genannten Preise ab Werk. Gesetzliche
Mehrwertsteuer und
andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung,
Transportkosten und
Transportversicherungen werden dem Auftraggeber zusätzlich
berechnet, sofern
nichts Anderes vereinbart wird.
3.
Zahlungen sind in Vorkasse und sofort nach
Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung
erfolgt mit
Auftragsbestätigung. Wechsel und Schecks werden nur nach
besonderer
Vereinbarung und für REDSAM
kosten- und spesenfrei angenommen. Bei
Überschreitung der Zahlungstermine steht REDSAM
ohne weitere
Mahnung ein
Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank (EZB) zu. Das Recht zur Geltendmachung
eines
darüberhinaus gehenden Verzugschadens bleibt unberührt.
REDSAM
ist berechtigt,
für jede Mahnung EUR 2,50 in Rechnung zu stellen.
4. REDSAM
ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so
ist REDSAM
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.
Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so tritt die
Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Erklärung der
Versandbereitschaft
ein.
6.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes wegen von REDSAM
nicht schriftlich
anerkannter oder
nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen.
7.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn REDSAM
über den Betrag verfügen kann. Bei Entgegennahme von Schecks
gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
8.
Soweit Umstände oder Auskünfte eine schlechte
wirtschaftliche Situation des Auftraggebers erkennen lassen, kann
REDSAM
jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung
oder
Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen,
einschließlich
derjenigen, für die REDSAM
Wechsel hereingenommen hat oder
für die Ratenzahlung
vereinbart ist, werden sofort fällig.
7.
Vertragstextspeicherung
1. Wir
speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere
AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch hier
einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen können Sie in unserem
Kunden Login-Bereich einsehen.
8.
Eigentumsvorbehalt
1.
Die Ware bleibt Eigentum von REDSAM
bis zur Erfüllung
aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und
darüber hinaus aus
der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
2.
Der Auftraggeber ist zur Weitergabe der
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
unter Eigentumsvorbehalt
berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung in
irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der
Auftraggeber auf das Eigentum der REDSAM
hinzuweisen und REDSAM
unverzüglich zu
unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der
Auftraggeber dafür
verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von REDSAM
berücksichtigt.
3.
Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware
mit REDSAM
gehörenden Waren erwirbt REDSAM
Miteigentum anteilig am
Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und
Verarbeitung
der Vorbehaltsware erfolgen für REDSAM
als Hersteller im Sinne des
§ 950 BGB,
ohne REDSAM
zu verpflichten. An der verarbeitenden Ware entsteht
Miteigentum
von REDSAM
im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
4.
Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen
Lieferungen oder Leistungen von REDSAM
an den Auftraggeber, oder bei
Vermögensverfall des Auftraggebers darf REDSAM
zur Geltendmachung
des
Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume
des Auftraggebers
betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Der Auftraggeber
gestattet
hiermit dem Auftragnehmer und seinen weiteren sonstigen
Bevollmächtigten
ausdrücklich, im Falle der Ansichtnahme der Vorbehaltsware die
Grundstücke und
Gebäude des Auftraggebers zum Zwecke der Einziehung der
Vorbehaltsware zu
betreten, auf denen bzw. in denen sich die Vorbehaltsware zum Zeitpunkt
der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes befindet. Der Auftraggeber
verpflichtet
sich insoweit, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen,
die
geboten sind, um bei Ausübung des Eigentumsvorbehaltes dem
Auftragnehmer die
Möglichkeit zu verschaffen, sich wieder in den unmittelbaren
Besitz der
Vorbehaltsware zu bringen.
5.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die
Pfändung des Liefergegenstandes durch REDSAM
gelten nicht als
Vertragsrücktritt, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
6.
Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der
Vorbehaltsware
bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an REDSAM
ab. REDSAM
ist
im
Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges
einziehungsberechtigt und -verpflichtet.
Auf Verlangen von REDSAM
wird der
Auftraggeber die abgetretenen Forderungen benennen. REDSAM
darf zur
Sicherung
ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
7.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die
Zahlungsansprüche von REDSAM
um mehr als 20%, gibt REDSAM
auf
Verlangen des
Auftraggebers den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
8.
Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle
von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der vorgenannten
Klauseln
(8.1.- 8.7.) ein einfacher Eigentumsvorbehalt aufgrund eines
üblichen
Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.
9.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich
zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, hat
der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen. Für Test-
und Vorführzwecke gelieferte Waren bleiben im Eigentum von REDSAM
Sie dürfen
vom Auftraggeber nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit REDSAM
benutzt
werden.
9.
Gewährleistung
1. REDSAM
gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln,
zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört,
behaftet sind. Die
Herstellung der Waren erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. In Bezug auf
gelieferte Software sind sich die Parteien jedoch bewusst, dass es nach
dem
Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter
allen
Anwendungsbedingungen auszuschließen.
2. REDSAM
gewährleistet, dass die Waren in der
Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem
Rahmen
grundsätzlich einsatzfähig sind. Die Beschreibungen in der
Produktinformation
allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine
Zusicherung
von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die
jeweiligen
Angaben von REDSAM
schriftlich bestätigt wurden. Als
Beschaffenheit der Ware
gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des
Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware
dar. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln,
steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht oder Anspruch
auf
Schadensersatz zu. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast
für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
3.
Die Gewährleistungsansprüche gegen REDSAM
verjähren
in 12 Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar.
4.
Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von REDSAM
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das
Eigentum von REDSAM
über. Falls REDSAM
Mängel innerhalb einer
angemessenen, schriftlich
gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt,
entweder
die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene
Minderung des
Kaufpreises zu verlangen.
5.
Im Falle der Nachbesserung übernimmt REDSAM
die
Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit
einer
Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die
Transportkosten für
das Ersatzstück, trägt der Auftraggeber, soweit diese
sonstigen Kosten zum
Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Durch
Nachbesserung der gelieferten
Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen nicht
unterbrochen.
6.
Die Einsendung der beanstandeten Ware an REDSAM
muss
in fachgerechter Verpackung erfolgen.
7.
Die Gewährleistung entfällt, wenn das Vertragsprodukt
durch den Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß installiert
bzw. selbständig
gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen
ausgesetzt,
wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei
denn, der
Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich
für den gerügten
Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne
schriftliche
Zustimmung von REDSAM
technische Originalzeichen geändert oder
beseitigt
werden. Die Gewährleistung entfällt außerdem, wenn der
Auftraggeber der
Aufforderung durch REDSAM
nach Rücksendung des beanstandeten
Gegenstandes nicht
umgehend nachkommt. Eine Nachbesserung oder Reparatur erfolgt ohne
Gewähr, wenn
kein schriftlicher Mängelbericht vorliegt.
8.
Für REDSAM
Software gilt außerdem folgendes: Der
Auftraggeber stimmt mit REDSAM
darin überein, dass es nicht
möglich ist, Software
so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen
fehlerfrei ist. REDSAM
Software macht für jedes von ihr angebotene Programm eine
auf dem
jeweils neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar,
die den
bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Einsatzbedingungen der
Programme angibt.
Für das Lizenzmaterial in der dem Auftraggeber überlassenen
Fassung
gewährleistet REDSAM
grundsätzlich den
vertragsgemäßen Gebrauch in
Übereinstimmung mit der dem Auftraggeber zur Verfügung
stehenden Leistungsbeschreibung.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch
Abweichen von den
für das Programm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung
angegebenen
Einsatzbedingungen verursacht werden. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, REDSAM
nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von
Abweichungen von der
Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der
Eingrenzung von
Fehlern mitzuwirken. Für den Fall, dass bei Überprüfung
einer Mängelanzeige ein
Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden dem Auftraggeber die
Kosten der
Überprüfung bzw. Reparatur zu den jeweils gültigen
REDSAM
Sätzen auferlegt.
9. REDSAM
gibt keine Garantie auf die Artikel im
Sortiment. Garantiezusagen des Herstellers begründen ein
gesondertes
Rechtsverhältnis des Auftraggebers mit dem Hersteller. Das
heißt, Ansprüche aus
Garantiezusagen Dritter (in der Regel des Herstellers) begründen
keinerlei
Ansprüche gegen REDSAM
Sämtliche Ansprüche aus
Garantiezusagen sind
unmittelbar gegenüber dem Garantiegeber (in der Regel dem
Hersteller) geltend
zu machen.
10. Die Verfügbarkeit
der TV- und Radioprogramme via Satellit ist abhängig vom
Programmanbieter bzw Satellitenbetreiber und kann nicht garantiert
werden. Änderungen der Sendefrequenzen durch den Programmanbieter bzw
Satellitenbetreiber während der Nutzungsdauer des Liefergegenstandes sind
unvermeidbar und stellen keinen Gewährleistungsmangel dar. In
diesem Zusammenhang ggf. erforderliche, nachträgliche Änderungen am
Liefergegenstand gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.
Haftung
1.
Die Haftung der REDSAM
ist auf solche Schäden
beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluß nach den
damals bekannten
Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. REDSAM
haftet
nicht für mittelbare
Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
2.
Die Haftung der REDSAM
für vorsätzliches und grob
fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie
nach den
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten
Haftungsbeschränkungen
unberührt. Die persönliche Haftung von REDSAM
Mitarbeitern,
die als
Erfüllungsgehilfen der REDSAM
tätig geworden sind, ist
ausgeschlossen.
3.
Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf von
12 Monaten seit Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistung.
4.
Etwaige Schadensersatzansprüche für den Fall des
Verzuges oder der von der REDSAM
zu vertretenen Unmöglichkeit
werden beschränkt
auf 5% des Wertes der bestellten Ware. Ansprüche für
entferntere Schäden werden
ausgeschlossen. Für Auftraggeber, die Kaufleute sind, werden
sämtliche
Ersatzansprüche ausgeschlossen, soweit REDSAM
nicht grobes
Verschulden trifft.
5. Für die Lieferung
von Satelliten-Empfangseinheiten (Sat-Kopfstationen o.ä.) gilt, dass
allein der Auftraggeber verantwortlich für die rechtzeitige,
ordnungsgemäße Anmeldung der zu empfangenen TV- und
Radioprogramme bei deren Rechteinhabern ist. Er trägt sämtliche
im Zusammenhang mit dem Empfang und der Weiterleitung der TV- und
Radioprogramme anfallende Kosten und Gebühren. Eine Haftung durch
RedSam.de ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Satelliten-Empfangseinheit bereits mit einem oder mehreren Sendern
vorprogrammiert geliefert wird.
11.
Verpackungsentsorgung , ElektroG, Entsorgung der
gelieferten Waren
1. REDSAM
entspricht den gesetzlichen Vorschriften zur
Verpackungsentsorgung. Dieses erfolgt im Rahmen eines
Branchen-Vertrages in
Zusammenarbeit mit einer von REDSAM
oder vom Gerätehersteller
beauftragten
Entsorgungsfirma im Rahmen regelmäßiger Touren.
Objekt-Entsorgungen sind
rechtzeitig, mit 8-9 Tagen Vorlauf, schriftlich unter Angabe des
Ansprechpartners im Hotel mit Telefonnummer bei der REDSAM
anzuzeigen,
die sich
entsprechend bemühen wird, Wunschtermine zu realisieren. Die
Verpackungsmaterialien sind dem Entsorger abholgerecht, d.h.
flachgelegt,
sortenweise getrennt und an einer Stelle ebenerdig, zusammengestellt in
gebräuchlichen Sammelsystemen wie Säcken, Containern, etc.
verfügbar zu machen.
Sonderaufwendungen werden nicht von REDSAM
getragen, dieses gilt auch
für
Kosten, die durch feste Terminvorgaben oder zusätzliche Anfahrten
entstehen.
Diese sind vom Auftraggeber zu tragen.
2.
Für die fachgerechte Entsorgung der
Verpackungsmaterialien bei Kleinmengen ist der Auftraggeber selbst
verantwortlich und trägt ggf. anfallende Entsorgungskosten.
3.
Nicht REDSAM,
sondern der Auftraggeber ist
verpflichtet, Geräte, die unter das ElektroG fallen, im Einklang
mit sämtlichen
gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich zu entsorgen.
4.
Der Auftraggeber und REDSAM
sind sich einig
darüber, dass die Kosten der fachgerechten Entsorgung für die
von REDSAM
gelieferten Waren zu Lasten des Auftraggebers gehen.
12.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine
Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
2.
Erfüllungsort für die Lieferungen der Waren und
Vertragsprodukte ist der jeweilige REDSAM-Hauptsitz.
Gerichtsstand
für alle
Rechtsstreitigkeiten ist Lüneburg.
3.
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden
die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen
Bestimmungen
Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) und das Einheitliche
Vertragsabschlußgesetz (EAG) sind ausgeschlossen. Die
Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
4.
Ist der Auftraggeber mit den angegebenen Geschäftsbedingungen
nicht einverstanden, hat er dieses der REDSAM
sofort schriftlich in
gesonderten
Schreiben mitzuteilen. REDSAM
ist dann berechtigt, vom Vertrag
zurück zu
treten, ohne dass ihr gegenüber irgendwelche Ansprüche
geltend gemacht werden
können.
13.
Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen
Vertragsbestimmungen
unberührt. In einem solchen Falle werden die Vertragsparteien
ungültige
Bestimmungen durch solche ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck
den
ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommen.
Stand: 01.08.2011
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